
News: AIF UPDATE 09/2011 Weiteres positives Gerichtsurteil für Art In Finance
Das Oberlandesgericht Wien hatte in zweiter Instanz über die Schadenersatzansprüche einer Kundin zu entscheiden. Das Oberlandesgericht fungiert allgemein als höchste Berufungsinstanz für Anlegerprozesse. So wie zunächst das Handelsgericht Wien in der ersten Verhandlungsrunde hat auch das Oberlandesgericht Wien in seinem Urteil vom 29.6.2010 bestätigt, dass es keine Grundlage für Schadenersatzansprüche gegen Art In Finance aus den Verlusten im Herbst 2008 gibt.
Weder das Handelsgericht Wien noch das Oberlandesgericht Wien konnten feststellen, dass Art In Finance ihren Kunden eine Verlustobergrenze zugesagt hätte oder dass im Rahmen der beauftragten Optionsstrategie der Handel im September und Oktober 2008 nicht durchgeführt hätte werden dürfen.
Wie Art in Finance stets betont hat, wurden die eingetretenen Verluste nicht schuldhaft oder rechtswidrig verursacht, sondern sind alleine der katastrophalen Entwicklung auf den Finanzmärkten im Oktober 2008 zuzuschreiben. Dieser Ansicht folgt auch das Oberlandesgericht Wien als Obergericht. Hinsichtlich der turbulenten Verhältnisse auf den Finanzmärkten, die zu den Verlusten geführt haben, hat das Oberlandesgericht Wien insbesondere Folgendes festgehalten:
"Wenn die gegenwärtige Finanzkrise zwar nicht mit einem Atomkrieg vergleichbar sei, so bilde sie doch ein für den Finanzmarkt unerwartetes tief eingreifendes Negativereignis, mit dem auch die Beklagte [Anm: Art In Finance] bzw deren PC-Programm nicht habe rechnen müssen. Dem Vorwurf, sie habe anlässlich des Vorfalls vom 6.10.2008 nicht mehr dem Programm vertrauen dürfen, könne nicht gefolgt werden."
Hinsichtlich der seitens Art In Finance angewendeten Sorgfalt im Herbst 2008 hält das Oberlandesgericht Wien weiters klarstellend fest:
"Die Klägerin hätte daher konkret behaupten und beweisen müssen, dass für einen Fachmann in der damaligen Situation erkennbar gewesen wäre, dass ein Fortsetzen des Handels mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu weiteren Verlusten führen würde. Davon kann hier keine Rede sein; vielmehr steht unbekämpft fest, dass der (weitere) Verlust "entgegen aller Voraussagen" eingetreten ist."
Im Ergebnis bestätigt das Obergericht damit, dass Art In Finance in Zusammenhang mit den im Herbst 2008 eingetretenen Handelsverlusten in der Handelsstrategie kein Vorwurf gemacht werden kann. Naturgemäß bedauert Art in Finance die entstandenen Handelsverluste sehr, weist jedoch abermals darauf hin, dass diese ihre Ursache alleine in der unerwartbaren Entwicklung der Finanzmärkte im verlustwesentlichen Zeitraum hatten.
Weiterführende Informationen:
Kontakt Art in Finance: